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Satzung

Die Verbandsversammlung des Musikschulverbandes Espelkamp-Rahden-Stemwede hat in ihrer Sitzung am 23.02.1999 aufgrund des § 6 der Zweckverbandssatzung vom 02.09.1998 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (SGV.NW.202) und der Gemeindeordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV.NW.2023) folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1  Rechtsstellung

Die Musikschule ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger ist der Musikschulverband Espelkamp-Rahden-Stemwede.

 

§ 2  Aufgaben

Die Musikschule will zu eigener Betätigung in allen musikalischen Bereichen anregen und die Möglichkeit geben, sich entsprechend den Neigungen und Begabungen zu entfalten und Fähigkeiten zu eigenem Schaffen anzueignen. Neben der Unterweisung im Instrument soll durch das Zusammenspiel im Großensemble soziales Verhalten in gruppendynamischen Prozessen praktiziert und eingeübt werden. Darüber hinaus will die Musikschule einen Beitrag zum allgemeinen kulturellen Leben der Verbandsmitglieder leisten. Dabei ist mit den örtlichen musikfördernden Institutionen und Einzelpersonen eine enge Zusammenarbeit anzustreben.

 

§ 3  Schulleiter/in

Die Musikschule wird von einem vollzeitbeschäftigten Musikpädagogen / einer vollzeitbeschäftigten Musikpädagogin geleitet.

Sie/er ist für den innerschulischen Betrieb nach Maßgabe der Schulordnung verantwortlich.

 

§ 4  Leitung der Musikschul-Bezirke

Die musikpädagogische Arbeit ist dezentralisiert. Die Bezirke sollen je einen pädagogischen Leiter / eine pädagogische Leiterin haben, der/die für die Durchführung der Arbeit vor Ort verantwortlich ist.

 

§ 5  Lehrkräfte
  1. Nach Maßgabe des Stellenplanes werden vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eingestellt. Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung erfolgt im Benehmen mit dem Schulleiter durch den Verbandsvorsteher. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bestimmt sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Dienstvertrag.
  2.  
  3. Die Lehrkräfte der Musikschule bilden die Lehrerkonferenz. Diese ist durch den Schulleiter / die Schulleiterin in der Regel im vierteljährlichen Turnus einzuberufen. Darüber hinaus können auf Beschluss der Lehrerkonferenz Teilkonferenzen eingerichtet werden. Hierzu zählen insbesondere Bezirkskonferenzen, Fachkonferenzen und Fachgruppenkonferenzen.
  4.  
  5. Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres je eine vollzeitbeschäftigte und eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft als Lehrerrat. Der Lehrerrat vertritt die Interessen der Lehrer gegenüber dem Schulleiter / der Schulleiterin.
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  7. Die Lehrkräfte der Musikschule sind gehalten, Kontakte zu den Eltern zu pflegen.

 

§ 6  Schüler der Musikschule
  1. Am Unterricht der Musikschule nehmen Kinder, Jugendliche und Erwachsene aus den Bereichen der Verbandsmitglieder teil. Begründete Ausnahmen können von dem Schulleiter / von der Schulleiterin zugelassen werden.
  2. Die Ausbildung der Schüler erfolgt aufgrund des Strukturplanes des Verbandes der Musikschulen. Näheres regelt eine Schulordnung, die vom Verbandsvorsteher mit Zustimmung der Verbandsversammlung erlassen wird.

 

§ 7  Beteiligung der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler/innen

Mindestens einmal im Jahr lädt der Träger alle Erziehungsberechtigten und volljährigen Schüler/innen zu einer Versammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Sitzung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Die Versammlung findet im jährlichen Wechsel in einer der Mitgliedsgemeinden statt.

 

Der Schulleiter / die Schulleiterin nimmt an der Versammlung teil und unterrichtet die Versammlungsteilnehmer über die Arbeit der Musikschule.

 

Die Versammlung ist zu grundsätzlichen Fragen der Musikschulplanung, insbesondere

- vor einer Änderung der Satzung für die Musikschule,
- vor einer Festsetzung der Höhe der Unterrichtsgebühren und
- vor dem Erlass von Richtlinien für die Gebührenermäßigungen zu hören.

 

Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher / eine Sprecherin und zwei stellvertretende Sprecher/innen, wobei alle Gemeinden vertreten sein müssen. Der/die Sprecher/in oder einer/eine der stellvertretenden Sprecher/innen vertritt die Erziehungsberechtigten und volljährigen Schüler/innen gegenüber dem/der Schulleiter/in und dem Verbandsvorsteher. Der Sprecher / die Sprecherin kann in der Verbandsversammlung angehört werden.

 

§ 8  Gebühren

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule werden Gebühren nach einer von der Verbandsversammlung beschlossenen Gebührenordnung erhoben.

 

§ 9  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gebührenordnung

des Musikschulverbandes Espelkamp-Rahden-Stemwede zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 03.11.2005

 

§ 1  Gebührenpflicht

  1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule und für die Überlassung von Instrumenten der Musikschule werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Von Erwachsenen mit eigenem Einkommen werden um 80 % höhere Gebühren erhoben. Die Gebührenordnung gilt nur für Schüler/innen aus Espelkamp, Rahden und Stemwede.
  2. Aus anderen Gemeinden kommende Schüler/innen haben um 80 % höhere Gebühren zu entrichten.
  3. Für die Teilnahme an Instrumentalensembles, Chor und Orchester werden keine Gebühren erhoben, sofern der/die Teilnehmer/in Schüler/in der Musikschule im Hauptfachunterricht ist.

 

§ 2  Gebührenschuldner


Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.

 

§ 3  Fälligkeit


Die Unterrichts- und Mietgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Sie sind in drei Raten zum 01.11., 01.03. und 01.07. fällig.


§ 4  Ermäßigungen, Erlass

  1. Eine Ermäßigung der Gebühren oder ein Erlass wird gewährt, und zwar auf Antrag
  2. a) aus sozialen Gründen (Abs. 2)
    b) bei Unterricht von Geschwistern (Abs. 3) und
    c) bei Unterricht in mehreren Fächern (Abs. 4). 
    Anträge auf Ermäßigung können jederzeit gestellt werden. Die Ermäßigung kann nur vom Monat der Antragstellung an gewährt werden. Alle Ermäßigungen bzw. Erlasse werden auf ein Jahr befristet. Die Reihenfolge der Ermäßigung:
    a) Geschwisterermäßigung
    b) Mehrfächerermäßigung
    c) Sozialermäßigung
  3. Werden Geschwister einer Familie in der Musikschule unterrichtet, so wird für das 2. Kind eine Ermäßigung von 10 %, für das 3. und jedes weitere Kind eine Ermäßigung von jeweils weiteren 10 % der vollen Gebühr gewährt. Der/Die Schüler/in, für den/die die höchsten Gebühren zu zahlen sind, gilt als erstes, das Kind mit dem nächstniedrigeren Gebührensatz als 2. bzw. 3. Kind.
  4. Die Ermäßigung gilt nicht für Erwachsene und auch nicht für die Überlassung von Instrumenten.
  5. Bei Unterrichtung in mehreren gebührenpflichtigen Fächern wird für das 2. und jedes weitere gebührenpflichtige Fach eine Ermäßigung von je 20 % der vollen Gebühr gewährt.
  6. Die Gebühren können auch aus Gründen der Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung darüber trifft der Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der Musikschule nach Anhörung der Konferenz.


§ 5  Änderung der Gruppenstärke


Ändert sich die zu zahlende Gebühr durch eine Heraufsetzung oder Verminderung der Gruppenstärke, erfolgt eine Neuberechnung zum Beginn des nächsten Monats bzw. folgenden Quartals.

 

§ 6  Erstattung


Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft innerhalb eines Schulhalbjahres mehr als zweimal aus, werden die Gebühren am Ende eines Jahres bzw. bei Beendigung des Unterrichtes anteilig erstattet. Liegen die Gründe des Ausfalles in der Person des/der Schülers/in können Gebühren auf rechtzeitigen Antrag erstattet werden. Die Schulleitung entscheidet im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher über die Möglichkeit der anteiligen Erstattung nach Maßgabe des Einzelfalles.

 

§ 7  Kursangebot


Bietet die Musikschule Kursprojekte, Workshops etc. an, so werden Teilnehmergebühren für jedes Angebot gesondert festgelegt.

Tarif zur Gebührenordnung

        ab 01.01.2006
Tarif-Nr. Art des Unterrichtes Min. mtl.
Gebühr
Euro
jährliche
Gebühr
Euro
1. Musik. Früherziehung 45 18,00 216,00
2. Musik. Grundunterricht 45 18,00 216,00
         
3. Gruppenunterricht
(Instrumental)
     
3.1 4-5 Schüler/innen 45 28,00 336,00
3.2 3 Schüler/innen
45 35,00 420,00
3.3 2 Schüler/innen
45 44,00 528,00
         
4. Einzelunterricht      
4.1 Einzelunterricht 45 75,00 900,00
4.2 Einzelunterricht 30 54,00 648,00
         
5. Ergänzungsunterricht      
5.1 Musiktheorie u.a.      
5.1.1 für Schüler/innen der
Unterrichtsart 1.-4.
  gebührenfrei gebührenfrei
5.1.2 für andere Personen   10,00 120,00
5.2 Ensemble, Orchester, Chor      
5.2.1 für Schüler/innen der
Unterrichtsart 1.-4.
  gebührenfrei gebührenfrei
5.2.2 für andere Personen   10,00 120,00
         
6. Sonstiges      
  Miete für musikschuleigene Instrumente:      
  im 1. Jahr   6,00 72,00
  im 2. Jahr   9,00 108,00
  im 3. und jedem weiteren Jahr   12,00 144,00