Satzung
zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.11.2018
Die Verbandsversammlung des Musikschulverbandes Espelkamp-Rahden-Stemwede hat in ihrer Sitzung am 23.02.1999 aufgrund des § 6 der Zweckverbandssatzung vom 02.09.1998 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (SGV.NW.202) und der Gemeindeordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV.NW.2023) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rechtsstellung
Die Musikschule ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger ist der Musikschulverband Espelkamp-Rahden-Stemwede.
§ 2 Aufgaben
Die Musikschule will zu eigener Betätigung in allen musikalischen Bereichen anregen und die Möglichkeit geben, sich entsprechend den Neigungen und Begabungen zu ent-falten und Fähigkeiten zu eigenem Schaffen anzueignen. Neben der Unterweisung im Instrument soll durch das Zusammenspiel im Großensemble soziales Verhalten in grup-pendynamischen Prozessen praktiziert und eingeübt werden. Darüber hinaus will die Musikschule einen Beitrag zum allgemeinen kulturellen Leben der Verbandsmitglieder leisten. Dabei ist mit den örtlichen musikfördernden Institutionen und Einzelpersonen eine enge Zusammenarbeit anzustreben.
§ 3 Schulleiter/in
Die Musikschule wird von einem Musikpädagogen / einer Musikpädagogin geleitet.
Sie/er ist für den innerschulischen Betrieb nach Maßgabe der Schulordnung verantwortlich.
§ 4 Leitung der Musikschul-Bezirke
Die musikpädagogische Arbeit ist dezentralisiert. Die Bezirke sollen je einen pädagogischen Leiter / eine pädagogische Leiterin haben, der/die für die Durchführung der Arbeit vor Ort verantwortlich ist.
§ 5 Lehrkräfte
- Nach Maßgabe des Stellenplanes werden vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eingestellt. Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung erfolgt im Benehmen mit dem Schulleiter durch den Verbandsvorsteher. Die Rechtsstellung der Beschäf-tigten bestimmt sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Dienstvertrag.
- Die Lehrkräfte der Musikschule bilden die Lehrerkonferenz. Diese ist durch den Schulleiter / die Schulleiterin in der Regel im vierteljährlichen Turnus einzuberufen. Darüber hinaus können auf Beschluß der Lehrerkonferenz Teilkonferenzen einge-richtet werden. Hierzu zählen insbesondere Bezirkskonferenzen, Fachkonferenzen und Fachgruppenkonferenzen
. - Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres je eine vollzeit-beschäftigte und eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft als Lehrerrat. Der Lehrerrat ver-tritt die Interessen der Lehrer gegenüber dem Schulleiter / der Schulleiterin.
- Die Lehrkräfte der Musikschule sind gehalten, Kontakte zu den Eltern zu pflegen.
§ 6 Schüler der Musikschule
- Am Unterricht der Musikschule nehmen Kinder, Jugendliche und Erwachsene aus den Bereichen der Verbandsmitglieder teil. Begründete Ausnahmen können von dem Schulleiter / von der Schulleiterin zugelassen werden.
- Die Ausbildung der Schüler erfolgt aufgrund des Strukturplanes des Verbandes der Musikschulen. Näheres regelt eine Schulordnung, die vom Verbandsvorsteher mit Zustimmung der Verbandsversammlung erlassen wird.
§ 7 Gebühren
Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule werden Gebühren nach einer von der Verbandsversammlung beschlossenen Gebührenordnung erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.